Vertrag zur Auftragsverarbeitung

Vertragsmuster für unsere Kunden


Vertrag zur Auftragsverarbeitung

Präambel

Dieser Auftragsverarbeitungs-Vertrag (AV-Vertrag) konkretisiert die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus den in Gegenstand des Auftrags dargestellten Leistungen ergeben.

Sämtliche in diesem Vertrag beschriebenen Verpflichtungen finden Anwendung auf alle Tätigkeiten, die mit der Auftragserfüllung in Zusammenhang stehen und bei denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auftragnehmers oder durch den Auftragnehmer beauftragte Dritte mit personenbezogenen Daten des Auftraggebers in Berührung kommen bzw. kommen können.

Teil der Vertragsdurchführung ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Insbesondere Art. 28 DS-GVO stellt bestimmte Anforderungen an eine solche Auftragsverarbeitung. Zur Wahrung dieser Anforderungen schließen die Parteien die nachfolgende Vereinbarung.

Gegenstand dieses Vertrages sind ausschließlich datenschutzrechtliche Regelungen zur Auftragsverarbeitung. Strafrechtliche Bestimmungen wie beispielsweise § 203 StGB können nicht Vertragsgegenstand sein.


1 Begriffsbestimmungen

Für in dieser Vereinbarung benutzte Begriffe, für die Art. 4 DS-GVO, § 2 UWG und § 2 TMG sowie Landesdatenschutzgesetz/Landeskrankenhausgesetz eine Begriffsbestimmung vorsieht, gilt diese gesetzliche Definition in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung auch für diesen Vertrag.


2 Angabe der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde

(1) Zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde für den Auftragnehmer ist Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen.

(2) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer und ggf. deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Datenschutz-Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.


3 Gegenstand des Auftrags

(1) Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber Leistungen auf Grundlage des Hauptvertrages. Dabei erhalten der Auftragnehmer und seine Beschäftigten oder durch den Auftragnehmer Beauftragte in bestimmten Fällen (z.B. Wartungsarbeiten oder Supportdienstleistungen) Zugriff auf personenbezogene Daten und verarbeiten diese im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers. Umfang und Zweck der Datenverarbeitung durch den Auftragnehmer ergeben sich aus dem Hauptvertrag (und, sofern vorhanden, aus der dazugehörigen Leistungsbeschreibung) sowie aus der Anlage 1 – Beschreibung der betroffenen Personen/Betroffenengruppen sowie der besonders schutzbedürftigen Daten/Datenkategorien zu diesem Vertrag.

(2) Dem Auftraggeber obliegt die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung sowie dem Umfang der Datenverarbeitung.

(3) Zur Konkretisierung der beiderseitigen datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten schließen die Parteien die vorliegende Vereinbarung. Die Regelungen des vorliegenden Vertrages gehen im Zweifel den Regelungen des Hauptvertrags vor.

(4) Die Laufzeit dieses Vertrags richtet sich nach der Laufzeit des Hauptvertrages, sofern sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht über die Laufzeit des Hauptvertrages hinausgehende Verpflichtungen ergeben. Sich aus diesem Vertrag ergebende Kündigungsrechte bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.

(5) Die vorliegende Vereinbarung bleibt über das Ende des Hauptvertrags hinaus solange gültig, wie der Auftragnehmer über personenbezogene Daten verfügt, die ihm vom Auftraggeber zugeleitet wurden oder die er für diesen erhoben hat.


4 Verantwortlichkeit

(1) Der Auftraggeber ist im Rahmen dieses Vertrages für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung verantwortlich („Verantwortlicher“ im Sinne des Art. 4 Ziff. 7 DS-GVO).

(2) Die Inhalte dieses AV-Vertrages gelten entsprechend, wenn die Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen im Auftrag vorgenommen wird und dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann.

(3) Auftraggeber sowie Auftragnehmer müssen gewährleisten, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Dazu müssen alle Personen, die auftragsgemäß auf personenbezogene Daten des Auftraggebers zugreifen können, auf das Datengeheimnis verpflichtet und über ihre Datenschutzpflichten belehrt werden. Dabei ist jede Partei für die Verpflichtung des eigenen Personals zuständig. Ferner müssen die eingesetzten Personen darauf hingewiesen werden, dass das Datengeheimnis auch nach Beendigung der Tätigkeit fortbesteht.

(4) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer sind bzgl. der zu verarbeitenden Daten für die Einhaltung der jeweils für sie einschlägigen Datenschutzgesetze verantwortlich.


5 Leistungsort

(1) Der Auftragnehmer wird die vertraglichen Leistungen in Deutschland erbringen, etwaige Unterauftragnehmer an den mit dem Auftraggeber in Anlage 3 – Genehmigte Subunternehmer vereinbarten Leistungsstandorten in der Europäischen Union (EU) oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).

(2) Der Auftraggeber stimmt einer Verlagerung eines Ortes der Leistungserbringung innerhalb des Leistungslandes, für das eine Zustimmung besteht, zu, wenn dort nachweislich ein gleiches Sicherheitsniveau gegeben ist und keine für den Auftraggeber geltenden gesetzlichen Bestimmungen gegen diese Verlagerung sprechen. Die Nachweispflicht hierzu liegt bei dem Auftragnehmer.

(3) Bei einer Verlagerung des Ortes der Leistungserbringung in Länder, die Mitglied der EU / EWR sind und über ein diesem Vertrag genügendes und verifiziertes Datenschutzniveau verfügen, wird der Auftraggeber schriftlich informiert.

(4) Sofern der Auftragnehmer vom Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung gemäß Abs. 3 über die Verlagerung über Gründe informiert wird, die eine Verlagerung nicht zulassen, gilt die Zustimmung zu dieser Verlagerung seitens des Auftraggebers als erteilt.

(5) Wenn der Auftragnehmer die geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise von einem Standort außerhalb der EU/EWR in einem sog. sicheren „Drittstaat“ erbringen möchte bzw. die Leistungserbringung dorthin zu verlagern plant, wird der Auftragnehmer zuvor die schriftliche Zustimmung durch den Auftraggeber einholen.

(6) Sofern die Leistungsverlagerung in ein anderes Land nach den vorstehenden Regelungen möglich ist, gilt dies entsprechend für jeglichen Zugriff bzw. jegliche Sicht auf die Daten durch den Auftragnehmer, z. B. im Rahmen von internen Kontrollen oder zu Zwecken der Entwicklung, der Durchführung von Tests, der Administration oder der Wartung.

(7) Sofern die Datenverarbeitung nach dieser Vereinbarung und den gesetzlichen Vorgaben zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag bzw. zur Übermittlung personenbezogener Daten in das Ausland zulässig außerhalb Deutschlands erbracht werden darf, wird der Auftragnehmer für die Einhaltung und Umsetzung der gesetzlichen Erfordernisse zur Sicherstellung eines adäquaten Datenschutzniveaus bei Standortverlagerungen und bei grenzüberschreitendem Datenverkehr Sorge tragen.


6 Fernzugriff

Für die Durchführung von Fernzugriffen bei der Prüfung und/oder Wartung automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen oder bei Fernzugriffen für andere Dienstleistungen gelten ergänzend folgende Rechte/Pflichten des Auftraggebers/Auftragnehmers:

(1) Fernzugriffe im Rahmen von Prüfungs- und/oder Wartungsarbeiten an Arbeitsplatzsystemen werden erst nach Freigabe durch den jeweiligen Berechtigten / zuständigen Mitarbeiter des Auftraggebers durchgeführt.

(2) Fernzugriffe im Rahmen von Prüfungs- und/oder Wartungsarbeiten von automatisierten Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen werden, sofern hierbei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht sicher ausgeschlossen werden kann, ausschließlich mit Zustimmung (auch mündlich durch Beschäftigte des Auftraggebers) des Auftraggebers ausgeführt.

(3) Die Mitarbeiter des Auftragnehmers verwenden angemessene Identifizierungs- und Verschlüsselungsverfahren.

(4) Vor Durchführung von Fernzugriffen werden sich Auftraggeber und Auftragnehmer über etwaig notwendige Datensicherheitsmaßnahmen in ihren jeweiligen Verantwortungsbereichen verständigen.

(5) Fernzugriffe im Rahmen von Prüfungs- und/oder Wartungsarbeiten werden dokumentiert und protokolliert. Der Auftraggeber ist berechtigt, Prüfungs- und Wartungsarbeiten vor, bei und nach Durchführung zu kontrollieren. Bei Fernzugriffen ist der Auftraggeber - soweit technisch möglich - berechtigt, diese von einem Kontrollbildschirm aus zu verfolgen und jederzeit abzubrechen.

(6) Der Auftragnehmer wird von den ihm eingeräumten Zugriffsrechten auf automatisierte Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen (insb. IT-Systeme, Anwendungen) des Auftraggebers nur in dem Umfang - auch in zeitlicher Hinsicht - Gebrauch machen, wie dies für die ordnungsgemäße Durchführung der beauftragten Wartungs- und Prüfungsarbeiten notwendig ist.

(7) Soweit bei der Leistungserbringung Tätigkeiten zur Fehleranalyse erforderlich sind, bei denen eine Kenntnisnahme (z. B. auch lesender Zugriff) oder ein Zugriff auf Wirkdaten (Produktions-/Echtdaten) des Auftraggebers notwendig ist, wird der Auftragnehmer die vorherige Einwilligung des Auftraggebers einholen.

(8) Tätigkeiten zur Fehleranalyse, bei denen ein Datenabzug der Wirkbetriebsdaten erforderlich ist, bedürfen der vorherigen Einwilligung des Auftraggebers. Bei Datenabzug der Wirkbetriebsdaten wird der Auftragnehmer diese Kopien, unabhängig vom verwendeten Medium, nach Bereinigung des Fehlers löschen. Wirkdaten dürfen nur zum Zweck der Fehleranalyse und ausschließlich auf dem bereitgestellten Equipment des Auftraggebers oder auf solchem des Auftragnehmers verwendet werden, sofern die vorherige Einwilligung des Auftraggebers vorliegt. Wirkdaten dürfen nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers auf mobile Speichermedien (PDAs, USB-Speichersticks oder ähnliche Geräte) kopiert werden.

(9) Fernzugriffe im Rahmen von Prüfungs- und/oder Wartungsarbeiten sowie sämtliche in diesem Zusammenhang erforderlichen Tätigkeiten, insbesondere Tätigkeiten wie Löschen, Datentransfer oder eine Fehleranalyse, werden unter Berücksichtigung von technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten durchgeführt. In diesem Zusammenhang wird der Auftragnehmer die technischen und organisatorischen Maßnahmen wie in Anlage 2 – Technische und organisatorische Maßnahmen des Auftragnehmers beschrieben ergreifen.


7 Berichtigung, Beschränkung von Verarbeitung, Löschung und Rückgabe von Datenträgern

(1) Während der laufenden Beauftragung berichtigt, löscht oder sperrt der Auftragnehmer die vertragsgegenständlichen Daten nur auf Anweisung des Auftraggebers.

(2) Sofern eine Vernichtung während der laufenden Beauftragung vorzunehmen ist, übernimmt der Auftragnehmer die nachweislich datenschutzkonforme Vernichtung von Datenträgern und sonstiger Materialien nur aufgrund entsprechender Einzelbeauftragung durch den Auftraggeber. Dies gilt nicht, sofern im Hauptvertrag bereits eine entsprechende Regelung getroffen worden ist.

(3) In besonderen, vom Auftraggeber zu bestimmenden Fällen, erfolgt eine Aufbewahrung bzw. Übergabe.

(4) Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten – oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – hat der Auftragnehmer

a) sämtliche im Rahmen des Auftrags in seinen Besitz gelangte Unterlagen oder Datenträger,

b) erstellte Verarbeitungsergebnisse,

c) Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen

dem Auftraggeber auszuhändigen oder auf Anweisung des Auftraggebers datenschutzkonform zu löschen bzw. zu vernichten, sofern keine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung besteht. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen.

(5) Sofern zusätzliche Kosten durch abweichende Vorgaben bei der Herausgabe oder Löschung der Daten entstehen, bedarf es einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung über die Kostentragung.

(6) Soweit ein Transport des Speichermediums vor Löschung unverzichtbar ist, wird der Auftragnehmer angemessene Maßnahmen zu dessen Schutz, insbesondere gegen Entwendung, unbefugtem Lesen, Kopieren oder Verändern, treffen. Die Maßnahmen und die anzuwendenden Löschverfahren werden bei Bedarf ergänzend zu den Leistungsbeschreibungen konkretisierend vereinbart.

(7) Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.

(8) Der Auftraggeber kann jederzeit, d. h. sowohl während der Laufzeit als auch nach Beendigung des Vertrages, die Berichtigung, Löschung, Verarbeitungseinschränkung (Sperrung) und Herausgabe von Daten durch den Auftragnehmer verlangen, solange der Auftragnehmer die Möglichkeit hat, diesem Verlangen zu entsprechen.

(9) Der Auftragnehmer berichtigt, löscht oder sperrt die vertragsgegenständlichen Daten, wenn der Auftraggeber dies anweist. Die datenschutzkonforme Vernichtung von Datenträgern und sonstigen Materialien übernimmt der Auftragnehmer aufgrund einer Einzelbeauftragung durch den Auftraggeber, sofern nicht im Vertrag anders vereinbart. In besonderen, vom Auftraggeber zu bestimmenden Fällen, erfolgt eine Aufbewahrung bzw. Übergabe. Soweit ein Betroffener sich unmittelbar an den Auftragnehmer zwecks Berichtigung oder Löschung seiner Daten wenden sollte, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten.

(10) Sollte dem Auftraggeber eine Rücknahme der Daten nicht möglich sein, wird er den Auftragnehmer rechtzeitig schriftlich informieren. Der Auftragnehmer ist dann berechtigt, personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers zu löschen.


8 Weisungsrecht

(1) Der Auftragnehmer darf Daten nur im Rahmen der Vorvertraglichen Leistungen des Hauptvertrags und gemäß den schriftlichen Weisungen des Auftraggebers verarbeiten. Wird der Auftragnehmer durch das Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten, dem er unterliegt, zu weiteren Verarbeitungen verpflichtet, teilt er dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern ihm dies rechtlich gestattet ist.

(2) Die Weisungen des Auftraggebers werden anfänglich durch diesen Vertrag festgelegt und können vom Auftraggeber danach in schriftlicher Form oder in Textform durch einzelne Weisungen geändert, ergänzt oder ersetzt werden (Einzelweisung). Der Auftraggeber ist jederzeit zur Erteilung entsprechender Weisungen berechtigt. Dies umfasst Weisungen in Hinblick auf die Berichtigung und Löschung von Daten sowie auf die Einschränkung der Verarbeitung. Die weisungsberechtigten Personen ergeben sich aus Anlage 4 – Weisungsberechtigte Personen. Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung der benannten Personen ist dem Vertragspartner unverzüglich der Nachfolger bzw. Vertreter in Textform zu benennen.

(3) Alle erteilten Weisungen (auch mündliche) sind sowohl vom Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer zu dokumentieren. Weisungen, die über die hauptvertraglich vereinbarte Leistung hinausgehen, werden als Antrag auf Leistungsänderung behandelt. Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch ergänzende Weisungen des Auftraggebers an den Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.

(4) Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung solange auszusetzen, bis diese durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. Der Auftragnehmer darf die Durchführung einer offensichtlich rechtswidrigen Weisung ablehnen.


9 Schutzmaßnahmen des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz zu beachten und die aus dem Bereich des Auftraggebers erlangten Informationen nicht ohne entsprechende Weisung an Dritte weiterzugeben oder deren Zugriff auszusetzen. Unterlagen in Papierform und Daten sind gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte unter Berücksichtigung des Stands der Technik zu sichern.

(2) Der Auftragnehmer wird in seinem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass er alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum angemessenen Schutz der Daten des Auftraggebers gem. Art. 32 DS-GVO, insbesondere mindestens die in Anlage 2 – Technische und organisatorische Maßnahmen des Auftragnehmers aufgeführten Maßnahmen getroffen hat. Sofern auch besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, trifft der Auftragnehmer zusätzlich die sich aus § 22 Abs. 2 BDSG ergebenden angemessenen und spezifischen Maßnahmen, welche in Anlage 2 genauer spezifiziert sind. Der Auftragnehmer legt auf Anforderung des Auftraggebers die näheren Umstände der Festlegung welche Maßnahmen getroffen werden und die Umsetzung der Maßnahmen offen.

Eine Verbesserung der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, wobei er sicherstellt, dass das vertraglich vereinbarte Schutzniveau nicht unterschritten und der Auftraggeber über wesentliche Veränderungen unverzüglich informiert wird.

(3) Ansprechpartner für den Datenschutz, beim Auftragnehmer ist INSECCO – eine Marke der Alsterbyte IT Solutions GmbH, Friedrich-Penseler-Straße 15, 21337 Lüneburg. Ein Wechsel des Ansprechpartners für den Datenschutz ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

(4) Den bei der Datenverarbeitung durch den Auftragnehmer beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten. Der Auftragnehmer wird alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung und der Erfüllung dieses Vertrages betraut werden (im folgenden Mitarbeiter genannt), entsprechend verpflichten (Verpflichtung zur Vertraulichkeit, Art. 28 Abs. 3 UAbs. 1 S. 2 lit. b DS-GVO), über die sich aus diesem Vertrag ergebenden besonderen Datenschutzpflichten sowie die bestehende Weisungs- bzw. Zweckbindung belehren und mit der gebotenen Sorgfalt die Einhaltung der vorgenannten Verpflichtung sicherstellen. Diese Verpflichtungen müssen so gefasst sein, dass sie auch nach Beendigung dieses Vertrages oder des Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Mitarbeiter und dem Auftragnehmer bestehen bleiben. Dem Auftraggeber sind die Verpflichtungen der Mitarbeiter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen.


10 Plichten und Informationspflichten des Auftragnehmers

(1) Bei Störungen bei den Verarbeitungstätigkeiten, Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder Verletzungen vertraglicher Verpflichtungen des Auftragnehmers oder Verdacht auf sonstige sicherheitsrelevante Vorfälle beim Auftragnehmer, bei ihm im Rahmen des Auftrags beschäftigten Personen oder durch Dritte wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich in Schriftform oder Textform informieren. Dasselbe gilt für Prüfungen des Auftragnehmers durch die Datenschutz-Aufsichtsbehörde, die für den Auftraggeber relevante Verarbeitungen oder Sachverhalte betreffen. Die Meldung über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten enthält, soweit möglich, folgende Informationen:

a) eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze

b) eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung

c) eine Beschreibung der vom Auftragnehmer ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung und ggf. Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen

(2) Der Auftragnehmer trifft unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der betroffenen Daten und zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen für die betroffene(n) Person(en), informiert hierüber den Auftraggeber, ersucht ihn um weitere Weisungen und erteilt dem Auftraggeber jederzeit weitere Auskünfte, soweit dessen Daten von einer Verletzung nach Abs. 1 betroffen sind.

(3) Sollten die Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren, sofern ihm dies nicht durch gerichtliche oder behördliche Anordnung untersagt ist. Der Auftragnehmer wird in diesem Zusammenhang alle zuständigen Stellen unverzüglich darüber informieren, dass die Entscheidungshoheit über die Daten ausschließlich beim Auftraggeber liegt.

(4) Über wesentliche Änderungen der Sicherheitsmaßnahmen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten.

(5) Der Auftragnehmer führt ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag des Auftraggebers durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung, das alle Angaben gem. Art. 30 Abs. 2 DS-GVO enthält. Das Verzeichnis ist dem Auftraggeber auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

(6) An der Erstellung des Verfahrensverzeichnisses durch den Auftraggeber sowie bei der Erstellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 DS-GVO und ggf. bei der vorherigen Konsultation der Datenschutz-Aufsichtsbehörden gem. Art. 36 DS-GVO hat der Auftragnehmer im angemessenen Umfang mitzuwirken. Er hat dem Auftraggeber die jeweils erforderlichen Angaben in geeigneter Weise mitzuteilen. Kosten, die dem Auftragnehmer durch seine Unterstützungshandlungen entstehen, sind ihm im angemessenen Umfang zu erstatten.

(7) Der Auftragnehmer darf Daten nur im Rahmen des Auftrages und der Weisungen des Auftraggebers erheben, verarbeiten oder nutzen.

(8) Die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses entsprechend §88 TKG muss vom Auftragnehmer gewährleistet werden. Dazu muss der Auftragnehmer alle Personen, die auftragsgemäß auf Daten des Auftraggebers mittels Mittel der Telekommunikation wie Telefon oder E-Mail zugreifen können, auf das Fernmeldegeheimnis verpflichten und über die sich daraus ergebenden besonderen Geheimhaltungspflichten belehren.

(9) Der Auftragnehmer speichert keine personenbezogenen Daten auf Systemen, die außerhalb der Verfügungsgewalt des Auftraggebers liegen.


11 Pflichten des Auftraggebers

(1) Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftraggeber wird in seinem Verantwortungsbereich dafür Sorge tragen, dass die gesetzlich notwendigen Voraussetzungen (z. B. durch Einholung von Einwilligungserklärungen für die Verarbeitung der Daten) geschaffen werden, damit der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen rechtsverletzungsfrei erbringen kann.

(2) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er bei der Prüfung der Auftragsergebnisse Fehler oder Unregelmäßigkeiten bzgl. datenschutzrechtlicher Bestimmungen feststellt.

(3) Der Auftraggeber ist hinsichtlich der vom Auftragnehmer eingesetzten und vom Auftraggeber genehmigten Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten datenschutzrechtlich verantwortlich und hat – neben der eigenen Verpflichtung des Auftragnehmers – ebenfalls die Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten.

(4) Dem Auftraggeber obliegen die aus Art. 33, 34 DS-GVO resultierenden Informationspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde bzw. den von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten Betroffenen.

(5) Der Auftraggeber legt die Maßnahmen zur Rückgabe der überlassenen Datenträger und/oder Löschung der gespeicherten Daten nach Beendigung des Auftrages vertraglich oder durch Weisung fest.

(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen des Auftragnehmers vertraulich zu behandeln.

(7) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die aus Art. 32 DS-GVO resultierenden Anforderungen bzgl. der Sicherheit der Verarbeitung seinerseits eingehalten werden. Insbesondere gilt dies für Fernzugriffe des Auftragnehmers auf die Datenbestände des Auftraggebers.

(8) Erteilt der Auftraggeber Einzelweisungen, die über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, sind die dadurch begründeten Kosten vom Auftraggeber zu tragen. Sofern der vereinbarte Leistungsumfang überschritten wird, ist hierzu vorab eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu treffen.


12 Kontrollrechte des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber überzeugt sich vor der Aufnahme der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von den technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers. Hierfür kann er zB. Auskünfte des Auftragnehmers einholen, sich vorhandene Testate von Sachverständigen, Zertifizierungen oder internen Prüfungen vorlegen lassen oder die technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers, sofern möglich, nach rechtzeitiger Abstimmung zu den üblichen Geschäftszeiten selbst persönlich prüfen bzw. durch einen sachkundigen Dritten prüfen lassen, sofern dieser nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zum Auftragnehmer steht. Der Auftraggeber wird Kontrollen nur im erforderlichen Umfang durchführen und die Betriebsabläufe des Auftragnehmers dabei nicht unverhältnismäßig stören.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf dessen mündliche oder schriftliche Anforderung innerhalb einer angemessenen Frist alle Auskünfte und Nachweise zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung einer Kontrolle der technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers gemäß Anlage 2 – Technische und organisatorische Maßnahmen des Auftragnehmers erforderlich sind.

(3) Der Auftraggeber dokumentiert das Ergebnis der von ihm durchgeführten Kontrollen und teilt es dem Auftragnehmer mit. Bei Fehlern oder Unregelmäßigkeiten, die der Auftraggeber insbesondere bei der Prüfung von Auftragsergebnissen feststellt, hat er den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren. Werden bei der Kontrolle Sachverhalte festgestellt, deren zukünftige Vermeidung Änderungen des angeordneten Verfahrensablaufs erfordern, teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die notwendigen Verfahrensänderungen unverzüglich mit.

(4) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber auf dessen Wunsch ein umfassendes und aktuelles Datenschutz- und Sicherheitskonzept für die Auftragsverarbeitung sowie über zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung.

(5) Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber die Verpflichtung der Mitarbeiter nach § 6 Abs. 4 auf Verlangen nach.

(6) Der Auftraggeber vergütet dem Auftragnehmer den angemessenen Aufwand, der ihm im Rahmen der Kontrolle entsteht.


13 Einsatz von Unterauftragnehmern

(1) Die vertraglich vereinbarten Leistungen bzw. die nachfolgend beschriebenen Teilleistungen werden unter Einschaltung der in Anlage 3 – Genehmigte Subunternehmer genannten Subunternehmer durchgeführt. Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen zur Begründung von weiteren Unterauftragsverhältnissen mit Subunternehmern („Subunternehmerverhältnis“) befugt, soweit er den Auftraggeber hiervon vorab in Kenntnis setzt und dieser der Beauftragung des Subunternehmers schriftlich zugestimmt hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Subunternehmer sorgfältig nach deren Eignung und Zuverlässigkeit auszuwählen. Bei der Einschaltung von Subunternehmern hat der Auftragnehmer diese entsprechend den Regelungen dieser Vereinbarung zu verpflichten und sicherzustellen, dass der Auftraggeber seine Rechte aus dieser Vereinbarung (insbesondere seine Prüf- und Kontrollrechte) ggf. direkt gegenüber den Subunternehmern wahrnehmen kann. Sofern eine Einbeziehung von Subunternehmern in einem Drittland erfolgen soll, hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass beim jeweiligen Subunternehmer ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist (zB. durch Abschluss einer Vereinbarung auf Basis der EU-Standarddatenschutzklauseln). Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf Verlangen den Abschluss der vorgenannten Vereinbarungen mit seinen Subunternehmern nachweisen.

(2) Ein Subunternehmerverhältnis im Sinne dieser Bestimmungen liegt nicht vor, wenn der Auftragnehmer Dritte mit Dienstleistungen beauftragt, die als reine Nebenleistungen anzusehen sind. Dazu gehören zB. Post-, Transport- und Versandleistungen, Reinigungsleistungen, Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zu Leistungen, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt und Bewachungsdienste.

(3) Wartungs- und Prüfleistungen stellen Subunternehmerverhältnisse iSv Abs. 1 dar, soweit diese für IT-Systeme erbracht werden, die auch im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen für den Auftraggeber genutzt werden.


14 Anfragen und Rechte betroffener Personen

(1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen bei der Erfüllung der Pflichten des Auftraggebers nach Art. 12–22 sowie 32 und 36 DS-GVO.

(2) Macht eine betroffene Person Rechte, etwa auf Auskunftserteilung, Berichtigung oder Löschung hinsichtlich ihrer Daten, unmittelbar gegenüber dem Auftragnehmer geltend, so reagiert dieser nicht selbstständig, sondern verweist die betroffene Person unverzüglich an den Auftraggeber und wartet dessen Weisungen ab.


15 Haftung

(1) Auftraggeber und Auftragnehmer haften gegenüber betroffenen Personen entsprechend der in Art. 82 DS-GVO getroffenen Regelung. Der Auftragnehmer stimmt eine etwaige Erfüllung von Haftungsansprüchen mit dem Auftraggeber ab.

(2) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen frei, die betroffene Personen gegen den Auftraggeber wegen der Verletzung einer dem Auftragnehmer durch die DS-GVO auferlegten Pflicht oder wegen der Nichtbeachtung oder Verletzung einer in dieser Vereinbarung festgelegten Pflicht oder einer vom Auftraggeber gesondert erteilten Weisung geltend machen.

(3) Die Parteien stellen sich jeweils von der Haftung frei, wenn/soweit eine Partei nachweist, dass sie in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden bei einer betroffenen Person eingetreten ist, verantwortlich ist. Im Übrigen gilt Art. 82 Abs. 5 DS-GVO.

(4) Sofern vorstehend nicht anders geregelt, entspricht die Haftung im Rahmen dieses Vertrages der des Hauptvertrages.


16 Außerordentliches Kündigungsrecht

(1) Der Auftraggeber kann den Hauptvertrag fristlos ganz oder teilweise kündigen, wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten aus diesem Vertrag nicht nachkommt, Bestimmungen der DS-GVO vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder eine Weisung des Auftraggebers nicht ausführen kann oder will. Bei einfachen – also weder vorsätzlichen noch grob fahrlässigen – Verstößen setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist, innerhalb welcher der Auftragnehmer den Verstoß abstellen kann.


17 Beendigung des Hauptvertrags

(1) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber nach Beendigung des Hauptvertrags oder jederzeit auf dessen Anforderung alle ihm überlassenen Unterlagen in Papierform, Daten und Datenträger zurückgeben oder – auf Wunsch des Auftraggebers, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Bundesrepublik Deutschland eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht – löschen. Die Herausgabe- bzw. Vernichtungsverpflichtung betrifft auch etwaige Datensicherungen beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat den dokumentierten Nachweis der ordnungsgemäßen Löschung zu führen.

(2) Der Auftraggeber hat das Recht, die vollständige und vertragsgerechte Rückgabe bzw. Löschung der Daten beim Auftragnehmer in geeigneter Weise zu kontrollieren bzw. durch einen sachkundigen Dritten prüfen lassen, sofern dieser nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zum Auftragnehmer steht.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auch über das Ende des Hauptvertrags hinaus die ihm im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.


18 Schlussbestimmungen

(1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass dem Auftragnehmer kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der zu verarbeitenden Daten und der zugehörigen Datenträger zusteht.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags, die Erklärung einer Kündigung sowie die Abänderung dieser Klausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 126 Abs. 1, 2 BGB). Die Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form (§§ 126 Abs. 3, 126 a BGB) oder die Textform (§ 126 b BGB) ist ausgeschlossen. Der Vorrang individueller Vertragsabreden bleibt hiervon unberührt.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der jeweils übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(4) Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der des Auftraggebers.



Anlagen

Anlage 1 – Beschreibung der betroffenen Personen/Betroffenengruppen sowie der besonders schutzbedürftigen Daten/Datenkategorien

Anlage 2 – Technische und organisatorische Maßnahmen des Auftragnehmers

Anlage 3 – Genehmigte Subunternehmer

Anlage 4 – Weisungsberechtigte Personen